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   OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20.OVG   

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https://dejure.org/2020,16423
OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20.OVG (https://dejure.org/2020,16423)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.06.2020 - 7 A 10214/20.OVG (https://dejure.org/2020,16423)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 7 A 10214/20.OVG (https://dejure.org/2020,16423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 Abs 8 S 2 Brand/KatSchG RP, § 13 Abs 8 S 3 Brand/KatSchG RP, § 13 Abs 8 S 7 Brand/KatSchG RP, § 13 Abs 9 Nr 2 Brand/KatSchG RP, § 36 Abs 1 Brand/KatSchG RP
    Rheinland-pfälzisches Brand- und Katastrophenschutzrecht; Hinzurechnung tatsächlich gewährter Aufwandsentschädigungen zu pauschalierten Personalkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2013 - 7 A 10758/13

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen Fahrbahnreinigung; Pauschalsatz für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20
    Anlass für die Neuregelung des § 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 LBKG war für den Gesetzgeber der Beschluss des Senats vom 19. November 2013 - 7 A 10758/13.OVG - (AS 42, 124 = juris), wonach die in Anknüpfung an eine damalige Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland Pfalz in Satzungen über den Kostenersatz für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr enthaltene Regelung, wonach die angefallenen Personalkosten nach dem auf die Arbeitsstunde umgerechneten Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zuzüglich eines Zuschlags von 80 Prozent zu erstatten sind, mangels Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen nichtig sei (LT-Drs. 16/5720, S. 35).

    Die Gerichte hätten dabei zu überprüfen, ob der Pauschalbetrag mit der gebotenen Sorgfalt kalkuliert worden und vom Ergebnis her vertretbar sei (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2013 - 7 A 10758/13.OVG -, juris, Rn. 22).

    Ziel der Regelung ist es, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats in seinem Beschluss vom 19. November 2013 (a.a.O.) die Ermittlung der pauschalierten Personalkostensätze erheblich zu vereinfachen und gleichzeitig unbillige Ergebnisse für die kommunalen Aufgabenträger zu vermeiden.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20
    Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 -, BVerfGE 133, 168 = juris, Rn. 66).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20
    Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 = juris, Rn. 79).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20
    Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 11).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20
    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 = juris, Rn. 56).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.06.2020 - 7 A 10214/20
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - juris, Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2024 - 10 A 688/22

    Hauptantrag zum Bau eines Wohn- und Geschäftshauses abgewiesen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 1 A 1628/19 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 19 ZB 23.2309 -, juris Rn. 8, OVG M.-V., Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 1 LZ 413/21 OVG -, juris Rn. 24, Schl.-H. OVG , Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 5 LA 76/21 -, juris Rn. 8, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. Juni 2020 - 7 A 10214/20 -, juris Rn. 22; für das Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 -, juris Rn. 8, m. w. N.
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